Eine Unternehmensinsolvenz rechtfertigt nach Ansicht des BFH nicht den Erlass der Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen, auch wenn dieser häufig mit einem Verlust von Privatvermögen – insbesondere durch Bürgschaften oder Darlehen – verbunden ist. Ein Erlass der gezahlten Erbschaftsteuer nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG aus sachlichen Gründen kommt nicht in Betracht.
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Die Erbschaftsteuer ist im Wesentlichen im ErbStG geregelt. Sie ist eine Steuer, die beim Tod einer Person auf das Vermögen, das an ihre Erben oder Begünstigten weitergegeben wird, erhoben wird. Die Höhe der Steuer hängt vom Wert des Vermögens und dem Verwandtschaftsgrad des Empfängers ab. Die Erbschaftsteuer kann auch als Schenkungsteuer bezeichnet werden, wenn das Vermögen zu Lebzeiten verschenkt wird.