(Zunächst) fast unbemerkt ist zum 1. Januar 2013 eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, die eine Kürzung des Elterngeldes zur Folge hat, welche abhängig vom Einkommen zu Einbußen von über 100 € über den Bezugszeitraum führen kann. Darüberhinaus wurden die Möglichkeiten zum Wechsel in eine günstigere Lohnsteuerklasse erschwert.
Das Elterngeld wird grundsätzlich in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt.
Für die Ermittlung des Einkommens sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich.
Pauschaler Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen
Für Geburten ab dem 1.1.2013 ändert sich bei der Berechnung des zu Grunde liegenden Einkommens, dass zukünftig vom Bruttoeinkommen ein pauschaler Abzug von 21 % für Sozialversicherungsbeiträge (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung) vorgenommen wird. Die Pauschale liegt somit um 0,5 % höher als die tatsächlichen Beiträge zur Sozialversicherung.
Ausgehend von einem Bruttoeinkommen von 4000 € dürfte sich somit beim Elterngeld hieraus eine monatliche Einbuße von ca. 15 € ergeben.
Änderungen beim Steuerabzug
Es besteht zwar weiterhin die Möglichkeit, durch rechtzeitigen Wechsel in eine günstigere Lohnsteuerklasse das Nettoeinkommen und damit die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld zu erhöhen.
Bei den Abzügen für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ist jedoch zu beachten, dass nur die Steuerklasse zählt, die zwölf Monate vor dem Geburtsmonat überwiegt. Dies bedeutet, dass die Lohnsteuerklasse maßgebend ist, die sieben Monate vor der Geburt bestand.
Ein Wechsel der Lohnsteuerklasse tritt jedoch erst ab dem Folgemonat des Wechsels ein (§ 39 Abs. 6 EStG). Ein Lohnsteuerklassenwechsel im Januar 2013 würde sich daher beispielsweise erst für den Monat Februar 2013 auswirken.
maßgeblicher Zeitraum: 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes
Darüber hinaus bleiben Zeiträume unberücksichtigt, in denen eine Beschäftigung das Elterngeldberechtigten aufgrund des Mutterschutzes nicht mehr erfolgte. Es zählen somit die letzten zwölf Monate vor dem Kalendermonat, in dem der Mutterschutz beginnt.
Der Zeitpunkt des Antrags auf einen noch rechtzeitigen Lohnsteuerklassenwechsel richtet sich daher nach folgender Formel, wenn die Kindsmutter Elterngeld beziehen will:
voraussichtlicher Geburtstermin – Mutterschutz (6 Wochen) = Kalendermonat x
Antrag auf Lohnsteuerklassenwechsel = Kalendermonat x – 8 Monate
Der Autor: Rechtsanwalt Andreas Abel ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht in der Fachanwaltskanzlei Wagner | Abel in St. Ingbert. Er bearbeitet schwerpunktmäßig Mandate im Erbrecht und Steuerrecht, insbesondere betreut er die Gestaltung von Testamenten, Unternehmensnachfolgen, Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten. RA Abel berät und vertritt die Interessen von Mandanten in Erbstreitigkeiten.
E-Mail: abel@erbrecht-saar.de
Besuchen Sie außerdem die Kanzleihomepage www.erbrecht-saar.de