Eine Unternehmensinsolvenz rechtfertigt nach Ansicht des BFH nicht den Erlass der Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen, auch wenn dieser häufig mit einem Verlust von Privatvermögen – insbesondere durch Bürgschaften oder Darlehen – verbunden ist. Ein Erlass der gezahlten Erbschaftsteuer nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG aus sachlichen Gründen kommt nicht in Betracht.
Autor-Archive: RA Andreas Abel
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