Wie zu befürchten war hat der Gesetzgeber eine Gestaltungsmöglichkeit im Erbschaftssteuerrecht abgeschafft, die bislang eine Erbschaftssteuerersparnis von 100 % möglich machte. Das Aus für das Sparmodell „Cash“-GmbH ist beschlossene Sache.
Bislang konnte durch die Gründung einer sogenannten Cash-GmbH die im Rahmen des Erbschaftsteuergesetzes bestehenden Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen nach den §§ 13a, 13b ErbStG dazu genutzt werden, auch privates Geldvermögen vor der Erbschaftsteuer zu „retten“.
Betriebliches Vermögen ist nach der Erbschaftsteuerereform 2009 im Rahmen der Optionsverschonung u.U. komplett von der Besteuerung freigestellt, wenn der Anteil des Verwaltungsvermögens (z. B. Immobilienvermögen) am Betriebsvermögen die Grenze von zehn Prozent nicht überschreitet.
Nicht zum Verwaltungsvermögen zählten bisher Geldforderungen wie Sichteinlagen, Sparanlagen oder Festgeldkonten, so dass hierfür die steuergünstige Optionsverschonung in Anspruch genommen werden konnte. Es war daher möglich, die Anteile an einer GmbH steuerfrei zu übertragen, wenn beispielsweise das Vermögen einer GmbH zu 100 Prozent aus Geldforderungen bestand.
Seit dem 7. Juni 2013 zählen nunmehr nach dem § 13b Abs. 2 ErbStG, dem eine neue Nummer 4a angefügt wird, auch Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen sowie vergleichbare Forderungen dann zum (steuerschädlichen) Verwaltungsvermögen, soweit der Wert der genannten Wirtschaftsgüter nach Abzug der Schulden insgesamt 20 Prozent des Unternehmenswerts übersteigt.