Das sind die Nachteile des Berliner Testaments (Teil 2)

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Bei der Planung der Vermögensnachfolge beim Tod von Ehegatten erfreut sich das sog. Berliner Testament weiterhin großer Beliebtheit. Doch neben der Tatsache, dass dadurch Pflichtteilsansprüche der Kinder im ersten Erbfall provoziert werden können, hat das Berliner Testament auch einen erheblichen steuerlichen Nachteil. Welcher das ist, erkläre ich Ihnen gerne in dem nachfolgenden Blogbeitrag.

Meist ist es der Wunsch der Ehegatten, dass das gemeinschaftliche Vermögen beim Tode des ersten Ehegatten dem Längerlebenden ungeschmälert zu seiner eigenen Versorgung zustehen soll. Demgegenüber sollen die gemeinsamen Kinder der Eheleute erst nach dem Tod beider Eltern an deren Vermögen – meist zu gleichen Teilen teilhaben. Eine letztwillige Verfügung, die diese Gestaltung umsetzt, nennt man Berliner Testament. Sie hebelt die ansonsten geltende gesetzliche Erbfolge nach dem deutschen BGB aus.

Welche Nachteile hat das Berliner Testament?

Das Berliner Testament als Form des letzten Willen hat unter dem Gesichtspunkt der Erbschaftsteuer Nachteile, wenn das Vermögen der Ehegatten eine Höhe erreicht, bei der die Steuerfreibeträge des oder der Erben nicht ausreichen.

Doppelte Besteuerung des Nachlasses des Erstversterbenden

Zunächst unterliegt das Vermögen des Erstversterbenden zweimal der Steuerpflicht: einmal beim Erwerb durch den überlebenden Ehegatten und wenn dieser dann verstirbt, beim Erwerb durch die Kinder als Schlusserben.

Freibeträge der Kinder werden verschenkt

Ein weiterer Nachteil des Berliner Testaments ist der Umstand, dass die Freibeträge der Kinder als gesetzliche Erben nach dem ersten Elternteil ungenutzt bleiben. Schließlich ist der überlebende Ehegatte Alleinerbe und die Kinder erben nach dem erstversterbenden Elternteil erstmal nichts. Damit werden die Freibeträge der Kinder bei der Erbschaftssteuer nach dem erstversterbenden Elternteil faktisch verschenkt.

Beim längerlebenden Ehegatten ballt sich das gesamte Vermögen

Der Nachlass des Letztversterbenden umfasst das Vermögen beider Ehegatten, so dass dadurch bei größeren Vermögen die Freibeträge der Kinder überschritten werden können. Jedes Kind hat in Deutschland einen Freibetrag von 400.000 EUR. Damit können Sie selbst unter Hinzudenken Ihres Vermögenswert rechnen, ob die Freibeträge ausreichen werden, wenn beide Ehegatten verstorben sind.

Lösung durch Vermächtnisse im ersten Erbfall

Um die erbschaftsteuerlichen Nachteile des Berliner Testaments zu vermeiden, sollten im Rahmen der Nachlassplanung im Berliner Testament Vermächtnisse zu Gunsten der gemeinsamen Kinder angeordnet werden, die bereits beim Tod des erstversterbenden Ehegatten anfallen. Sinnvoll ist hier eine Gestaltung, die es ermöglicht, dass der überlebende Ehegatte nach dem Vererben trotzdem möglichst flexibel über das ererbte Vermögen verfügen kann.

Die Formulierung dieser Vermächtnisse sollten Sie allerdings uns als Fachanwälten im Erbrecht bei der Testamentsgestaltung überlassen.

Lösung: Schenkungen an die Kinder

Natürlich ist es auch eine denkbare Lösung, den Kindern bereits zu Lebzeiten Zuwendungen zu machen, um das eigene Vermögen zu schmälern und die Freibeträge der Kinder bereits zu nutzen.

Gerade bei jüngeren Ehegatten (unter Umständen mit minderjährigen Kindern) ist das u.U. schwierig, da sie die Vermögensverhältnisse und den Versorgungsbedarf des überlebenden Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes des zuerst Versterbenden noch nicht abschätzen können.

Wir beraten Sie gerne dahingehend, welche Lösung für Ihre Familie und Ihre Vermögensverhältnisse am besten ist.

Alternative zum Berliner Testament: Der Erbvertrag

Neben einem möglicherweise handgeschriebenen Berliner Testament gibt es weitere Möglichkeiten der Nachlassgestaltung, etwa den Erbvertrag oder das notarielle Testament.

Bei einem Erbvertrag werden die Erben und die Vermögensaufteilung festgelegt, was Flexibilität und Planungssicherheit bietet.

Das Berliner Testament fixiert den Nachlass auf den überlebenden Ehegatten und kann später schwer angepasst werden, insbesondere wenn sich die Familienverhältnisse ändern oder ein „eingetragener Lebenspartner“ hinzukommt.

Die Rolle des Testamentsvollstreckers und der amtlichen Verwahrung

Ein Testamentsvollstrecker ist im Berliner Testament oft eine sinnvolle Ergänzung, um die Umsetzung des letzten Willens zu gewährleisten, entweder zum einen, um die steuerlich motivierten Vermächtnisse sachgerecht auszuführen oder im Schlusserbfall auf Ebene der Kinder möglichen bei der Erbauseinandersetzung zu verhindern.

Er sorgt dafür, dass der Nachlass gerecht verteilt wird und dass alle Vermögenswerte, die der Erblasser vermachen wollte, auch tatsächlich den vorgesehenen Empfängern zugutekommen.

Wer sich für ein Berliner Testament oder ein eigenhändiges Testament entscheidet, sollte überlegen, es in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht, wodurch das automatisch im „zentralen Testamentsregister“ erfasst wird.

Dies schützt vor Verlust und garantiert, dass der letzte Wille im Erbfall leicht auffindbar ist.

Erbengemeinschaft: Rechtliche Beratung ist wichtig

Gerade bei komplexen Vermögensverhältnissen ist die Beratung durch einen Fachanwalt im Erbrecht unerlässlich.

Das Berliner Testament kann, je nach Größe des Nachlasses, eine hohe Steuerbelastung für die Erbengemeinschaft bedeuten, da die Steuerfreibeträge der Kinder beim Tod des ersten Ehepartners nicht genutzt werden.

In solchen Fällen kann eine individuell angepasste Gestaltung des gemeinschaftlichen Testaments sinnvoll sein, um die Erbschaftsteuer zu reduzieren und Konflikte zu vermeiden, aber auch um gegebenenfalls unliebsame Erben zu enterben und ihnen ggf. nur den Pflichtteil zu belassen oder etwa gemeinnützige Organisationen in den Kreis Ihrer Erben aufzunehmen.

Ein von uns aufgesetztes Testament, das zudem die Testierfähigkeit des Erblassers klar belegt, schützt auch die Erben und minimiert Streitigkeiten im Nachlassverfahren.

Sprechen Sie uns daher gerne an und lassen Sie uns bei der Nachlassplanung und der Errichtung eines formwirksamen letzten Willens unterstützen. Wir hinterlegen Ihr Testament zudem gerne für Sie.