Vererben vs. Vermachen – Die Unterschiede, Gestaltungsmöglichkeiten und Risiken im Erbrecht

Viele rechtliche Fragen im Erbrecht drehen sich um die Begriffe Vererben und Vermachen. Beide haben eine völlig unterschiedliche Bedeutung, werden jedoch häufig verwechselt. Besonders in Laientestamenten führt dies regelmäßig zu Unklarheiten, die in jahrelangen Erbstreitigkeiten münden können.

Im folgenden Blogbeitrag erläutere ich die entscheidenden Unterschiede, die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten im Vermächtnisrecht und die rechtlichen Risiken, die entstehen, wenn diese Begriffe in der letztwilligen Verfügung nicht korrekt verwendet werden.

Was ist der Unterschied zwischen Erben und Vermachen?

Erbe: Rechtsnachfolge in den gesamten Nachlass

Wer als Erbe eingesetzt wird, tritt automatisch mit dem Tod des Erblassers als dessen Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Dazu gehören:

Vermögenswerte wie Immobilien, Bankkonten und Wertgegenstände

Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers

Vertragsverhältnisse, z. B. Miet- oder Arbeitsverträge

Ein Erbe kann also nicht nur Vermögen erhalten, sondern auch Schulden erben. Dies geschieht automatisch mit dem Erbfall, ohne dass der Erbe aktiv zustimmen muss.

Vermächtnis: Ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Erben

Ein Vermächtnisnehmer wird dagegen nicht Erbe, sondern erhält einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben. Dies bedeutet:

• Der Vermächtnisnehmer tritt nicht in die Rechtsnachfolge des Erblassers ein.

• Er erhält nach dem letzten Willen des Erblassers, also per Testament oder Erbvertrag einen bestimmten Gegenstand oder Vermögenswert aus dem Nachlass, z.B. Geldbeträge

• Er kann das Vermächtnis annehmen oder ausschlagen.

• Im Erbschein taucht er nicht auf.

Falls die Erben sich weigern, das Vermächtnis zu erfüllen, muss der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen.

Welche Arten von Vermächtnissen gibt es?

Das Vermächtnisrecht bietet viele individuelle Gestaltungsmöglichkeiten für die Nachlassplanung. Hier einige der wichtigsten Varianten:

Quotenvermächtnis – Eine prozentuale Beteiligung am Nachlass

Beim Quotenvermächtnis wird eine bestimmte Person mit einem festen Prozentsatz am Geldvermögen oder an bestimmten Vermögenswerten beteiligt.

Beispiel:

„Meine Enkelin erhält als Geldbetrag 20 % meines Bankguthabens, maximal jedoch 50.000 Euro.“

Diese Regelung ermöglicht eine flexible Verteilung, ohne dass bereits zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung die exakte Höhe des Nachlasses bekannt sein muss.

Vorausvermächtnis – Einzelne Gegenstände vorab zuweisen

Ein Vorausvermächtnis ist besonders sinnvoll, wenn bestimmte Erben bestimmte Vermögenswerte erhalten sollen, ohne dass eine Einigung unter den Miterben erforderlich ist.

Beispiel:

Ein Erblasser hat mehrere Kinder und eine Immobilie. Um Streit innerhalb der Erbengemeinschaft zu vermeiden, kann er festlegen:

„Mein Sohn erhält meine Immobilie, muss jedoch an seine Geschwister eine Ausgleichszahlung in Höhe des Verkehrswerts leisten.“

So wird vermieden, dass die Erben sich über die Verteilung der Immobilie streiten oder diese veräußert werden muss.

Nießbrauchvermächtnis – Wohnrecht für den überlebenden Ehepartner

Ein Nießbrauchvermächtnis ist ideal, um den überlebenden Ehepartner abzusichern, ohne ihn als Erben einzusetzen.

Beispiel:

„Meine Ehefrau erhält ein lebenslanges Wohnrecht in meiner Immobilie, die Erben werden meine Kinder.“

Dies stellt sicher, dass der Ehepartner in der gewohnten Umgebung bleiben kann, während die Kinder bereits als Eigentümer eingesetzt werden.

Warum unklare Formulierungen im Testament fatale Folgen haben können

Viele Laientestamente enthalten Formulierungen wie:

„Mein Sohn soll mein Haus erben. Mein Enkelkind erhält mein Bankguthaben.“

Hier ist unklar:

• Ist der Sohn Alleinerbe oder soll nur das Haus vermacht werden?

• Hat das Enkelkind einen Erb- oder einen Vermächtnisanspruch?

• Was passiert mit nicht ausdrücklich genannten Vermögenswerten?

Solche Unklarheiten führen oft dazu, dass das Testament durch das Nachlassgericht ausgelegt werden muss. Falls keine eindeutige Erbeinsetzung erkennbar ist, kann dies dazu führen, dass:

• Erben sich streiten, wer tatsächlich als Erbe eingesetzt wurde.

• Ein Erbscheinsverfahren notwendig wird.

• Eine Erbenfeststellungsklage eingereicht werden muss.

Zur Klärung werden dann oft Zeugen vernommen, die Aussagen über den tatsächlichen Willen des Erblassers machen müssen.

Das Verhältnis zwischen Vermächtnis und Pflichtteil

Ein Erblasser kann einem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis hinterlassen. Doch was passiert, wenn das Vermächtnis geringer ist als der Pflichtteil?

• Ein Pflichtteilsberechtigter kann das Vermächtnis annehmen oder ausschlagen.

• Ist das Vermächtnis geringer als sein Pflichtteil, kann er die Differenz als Pflichtteilsrestanspruch geltend machen.

• Durch Annahme des Vermächtnisses wird der Pflichtteilsanspruch insoweit verrechnet.

Beispiel:

Ein Kind ist enterbt und hat Anspruch auf einen Pflichtteil von 100.000 Euro. Der Erblasser setzt im Testament fest:

„Mein Sohn erhält ein Vermächtnis in Höhe von 50.000 Euro.“

Das Kind kann dann entweder:

• Das Vermächtnis annehmen und zusätzlich 50.000 Euro Pflichtteil einfordern.

• Das Vermächtnis ausschlagen und seinen vollen Pflichtteil von 100.000 Euro verlangen.

Fazit: Testamentsgestaltung erfordert Fachwissen

Die richtige Testamentsgestaltung ist entscheidend, um Streitigkeiten zu vermeiden und den Nachlass im Sinne des Erblassers zu verteilen. Dabei ist es wichtig, die Begriffe Vererben und Vermachen exakt zu verwenden.

Ein gut durchdachtes Testament, das unter Mitwirkung eines Fachanwalts entwickelt wurde, ermöglicht es:

  • Individuelle Wünsche exakt umzusetzen, z. B. durch Vorausvermächtnisse oder Nießbrauchregelungen.
  • Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft zu vermeiden, insbesondere bei Immobilien.
  • Pflichtteilsansprüche strategisch zu regeln, indem z. B. Vermächtnisse und Pflichtteile aufeinander abgestimmt werden.
  • durch Einsetzen eines Testamentsvollstreckers sicherzustellen, dass Ihre Wünsche ohne Streit unter den Erben auch umgesetzt werden, z.B. die Erfüllung des Vermächtnisses rund um den vermachten Gegenstand
  • Erbschaftssteuer zu sparen

Eine unklare oder fehlerhafte Testamentsgestaltung kann zu jahrelangen Erbstreitigkeiten führen und erfordert oft eine gerichtliche Klärung. In vielen Fällen entsteht unnötig Erbschaftsteuer, weil Freibeträge und Steuerklassen nicht optimal ausgenutzt werden.

Daher ist es ratsam, ein Testament mit Unterstützung eines Fachanwalts für Erbrecht zu erstellen.

Haben Sie Fragen zur Gestaltung Ihres Testaments? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie kompetent und individuell!