In der Beratung aus Anlass eines Erbfalls stellen Lebensversicherungen einen Dauerbrenner dar. Meistens ist unverzügliches Handeln nach dem Erbfall angezeigt. Der folgende Beitrag versucht, die wichtigsten Punkte darzustellen.
Nicht selten stellen die Erben nach dem Erbfall fest, dass Lebensversicherungen existieren, in denen Personen eingesetzt sind, denen mindestens aus Sicht der Erben die Lebensversicherungssummen nicht zu Gute kommen sollen. Oft hat der Erblasser schlicht vergessen, die Bezugsberechtigungen abzuändern, manchmal werden im Testament die Lebensversicherungen anderen Personen zugesprochen als denen, die beim Versicherungsunternehmen hinterlegt sind.
Dies kann zu unliebsamen Folgen führen.
Die Beteiligten
Im Rahmen des Versicherungsvertragsverhältnisses sind folgende Beteiligten zu unterscheiden:
- die Lebensversicherungsgesellschaft
- der Versicherungsnehmer, der den Versicherungsvertrag abschließt und die Prämien zahlt;
- die versicherte Person, bei deren Tode die Versicherungssumme fällig wird;
- die bezugsberechtigte Person, die im Todesfalle die Versicherungssumme erhält
Gehört die Lebensversicherungssumme zum Nachlass?
Falls im Versicherungsvertrag der Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigter vorgesehen ist oder falls niemand ausdrücklich benannt ist, fällt die Versicherungssumme beim Tode der versicherten Person in den Nachlass. Die Lebensversicherungssumme steht den Erben zu.
Wurde von dem Erblasser, der einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hat, ausdrücklich ein Bezugsberechtigter gegenüber der Versicherungsgesellschaft benannt, fällt die bei seinem Tode fällige Versicherungssumme nicht in den Nachlass.
Schenkung in Höhe des Rückkaufwerts
Es handelt sich dann um eine Schenkung an den Bezugsberechtigten. Falls Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind (Kinder, Eltern, Ehepartner), können diese Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den mit Lebensversicherung Beschenkten geltend machen, weil sich der Nachlass zu ihren Lasten durch die lebzeitigen Einzahlungen geschmälert hat.
Die Höhe dieser Ansprüche errechnet sich aus dem Rückkaufswert der Versicherung am Todestag.
Wettlauf zwischen Erben und Begünstigtem
Ein Schenkungsvertrag muss jedoch notariell beurkundet sein. Eine derartige notarielle Beurkundung erfolgt regelmäßig aber gerade nicht. Dieser Formmangel kann dadurch “geheilt” werden, wenn nach dem Tod gegenüber der Versicherungsgesellschaft vom Bezugsberechtigten die Annahme der Schenkung erklärt wird. Dies geschieht dadurch, dass der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme geltend gemacht wird. Bis dahin können die Erben durch Widerruf des Schenkungsangebots das wirksame Zustandekommen des Schenkungsvertrages verhindern.
Dadurch entsteht ein regelrechter Wettlauf zwischen dem/den Erben, die durch den Widerruf die Lebensversicherung für den Nachlass retten können und dem Bezugsberechtigten, der bei rechtzeitiger Annahmeerklärung die Lebensversicherung für sich beanspruchen kann.
Für die Praxis bedeutet dies, dass man sich unmittelbar nach dem Erbfall mit einem Erbrechtsspezialisten beraten sollte, damit die richtigen Maßnahmen in die Wege geleitet werden können.