Die Nachteile des Berliner Testaments (Teil 1)

Nachteile des Berliner Testaments

Das sog. „Berliner Testament“ sorgt dafür, dass beim Tod eines Ehegatten der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird. Schlusserben sind im “letzten Willen” die Kinder zu gleichen Teilen. Scheinbar eine gute Lösung. Aber wussten Sie, dass dadurch Pflichtteilsansprüche der Kinder im ersten Erbfall entstehen? Diese Ansprüche kann man zwar nicht ausschalten. Aber es gibt Lösungen.

Verstirbt ein Ehegatte ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese sieht vor, dass die Kinder mit dem überlebenden Ehegatten zusammen erben. Gleich ob bei Bankguthaben oder Immobilien – die Kinder haben ein Mitspracherecht.

Ehegattentestament als Berliner Testament

Für Abhilfe sorgt ein Testament nach den Grundsätzen des sog. „Berliner Testaments“. Es handelt sich dabei um die häufig anzutreffende gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten in einer letztwilligen Verfügung wie einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag mit der weiteren Bestimmung, dass nach dem Tod des Längerlebenden der beiden Ehegatten der Nachlass an einen Dritten, in der Regel an die gemeinsamen Kinder, fallen soll.

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Diese Lösung entspricht in den meisten Fällen genau der Erbfolge, die sich Ehepaare fürs Vererben vorstellen. Mit dieser Testamentsform wird der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner beim Tod des verstorbenen Ehegatten in optimaler Weise gesichert, denn er wird der Alleinerbe.  Damit verhindert man gleichzeitig, dass im ersten Erbfall eine Erbengemeinschaft mit dem Kind oder den Kindern entsteht. So weit, so gut!

Enterbung der Kinder führt zu Pflichtteilsansprüchen

Auch wenn es sich hart anhört: rechtlich sind die Kinder beim Tod des erstversterbenden Elternteils durch das Berliner Testament aber „enterbt“. Der überlebende Partner erbt das gesamte Vermögen alleine. Ohne Testament hätten die gemeinsamen Kinder mitgeerbt (s.o.). Damit stehen ihnen Pflichtteilsansprüche zu (§§ 2303, 2325 BGB).

Diese kann man den Kindern nicht nehmen, es sei denn, diese sind bereit, schon zu Lebzeiten auf den Pflichtteil zu verzichten. Ein verbindlicher Verzicht ist vor dem Erbfall allerdings nur durch eine notarielle Erklärung möglich (§ 2346 I BGB), wozu die Kinder im Regelfall nicht ohne eine Abfindung zu bewegen sind. Also, was nun?

Pflichtteilsstrafklausel

Bewährt hat sich die Aufnahme einer Klausel in das Berliner Testament als gemeinsames Testament, die pflichtteilsberechtigten Kinder (sog. Abkömmlinge) davon abhalten soll, beim Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil vom anderen Ehegatten zu fordern. Manche Mandanten sprechen in diesem Fall dann von Anfechten des Testaments gegenüber dem überlebenden Elternteil. Das ist aber der falsche Begriff.

Diese Klausel wird landläufig als „Pflichtteilsstrafklausel“ bezeichnet. Inhaltlich sieht sie vor, dass dasjenige Kind, das im ersten Erbfall gegen den Willen des längerlebenden Ehegatten seinen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils nach dem erstverstorbenen Elternteil verlangt, auch im zweiten Erbfall – einschließlich seiner eigenen Kinder – enterbt ist.

Das Kind bringt sich somit um seine Erbenstellung beim Tod des zweiten Elternteils, wenn es den Pflichtteil geltend macht.

Das Kind hat zwar auch im zweiten Erbfall einen Pflichtteilsanspruch nach dem zweiten Elternteil. Wirtschaftlich betrachtet bekommt dieses Kind durch die Strafklausel unterm Strich jedoch nach beiden Ehegatten nur die Hälfte dessen, was es bekommen hätte, wenn es im ersten Erbfall den Pflichtteil nicht gefordert hätte.

Fazit

Das Berliner Testament ist nur auf den ersten Blick das Allheilmittel für Regelung der beiden Erbfälle unter Ehegatten. Neben der hier aufgezeigten Pflichtteilsproblematik birgt es weitere Nachteile: nämlich eine Bindung des überlebenden Ehegatten an die gemeinsamen Verfügungen nach dem Tod des ersten Ehegatten (“wechselbezügliche Verfügungen”), der weiterhin nahezu fehlende Schutz bei Schenkungen des überlebende Ehepartner z.B. an den neuen Ehegatten und Nachteile bei der Erbschaftsteuer. Es werden bei größeren Vermögen Freibeträge verschenkt. Das sind steuerliche Nachteile bei der Erbschaftsteuer, die ein Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht verhindern kann.

Auf diese Probleme, insbesondere bei der Erbschaftssteuer werde ich mit nachfolgenden Beiträgen eingehen. Seien Sie also gespannt.

Sie machen sich Gedanken, ein Testament zu erstellen?