Die Bestattung eines geliebten Menschen ist nicht nur emotional belastend, sondern kann auch erhebliche Kosten verursachen. Vielen Erben ist jedoch nicht bewusst, dass die Bestattungskosten steuermindernd bei der Erbschaftsteuer geltend gemacht werden können. Durch sorgfältige Dokumentation lassen sich hier bedeutende steuerliche Entlastungen erzielen. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Kosten absetzbar sind und wie Sie diese korrekt in Ihrer Erbschaftsteuererklärung angeben.
1. Abzugsfähige Bestattungskosten
Bei der Erbschaftsteuererklärung können Erben die Kosten der Bestattung des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Diese Abzüge mindern den steuerpflichtigen Erwerb und somit die Erbschaftsteuer. Zu den abzugsfähigen Bestattungskosten gehören:
- Kosten für den Bestatter: Dazu zählen die Organisation und Durchführung der Beerdigung, die Überführung des Verstorbenen sowie die Bereitstellung des Sarges oder der Urne.
- Trauermusik und Blumenschmuck: Aufwendungen für Musik während der Trauerfeier und für Blumenarrangements sind ebenfalls abzugsfähig.
- Friedhofsgebühren: Gebühren für das Grabnutzungsrecht über die übliche Ruhezeit, die in der Regel zwischen 20 und 30 Jahren liegt, sind abzugsfähig.
- Krematorium und Seebestattung: Auch die Kosten für Kremation oder Seebestattungen können geltend gemacht werden.
- Ausrichtung der Trauerfeier: Sowohl kirchliche als auch bürgerliche Trauerfeiern, einschließlich der Anmietung von Räumlichkeiten und Catering, sind abzugsfähig.
- Todesanzeigen und Danksagungen: Druckkosten für Traueranzeigen und Porto für Danksagungen zählen ebenfalls zu den absetzbaren Aufwendungen.
- Reisekosten: Fahrtkosten (0,30 €/km), Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand im Zusammenhang mit der Beerdigung sind ebenfalls absetzbar.
2. Abzugsfähige Kosten für Grabdenkmäler und Grabpflege
Neben den unmittelbaren Bestattungskosten können auch die Kosten für ein Grabdenkmal und die langfristige Grabpflege steuerlich berücksichtigt werden.
2.1. Grabdenkmal
Die Kosten für Grabsteine, Einfassung des Grabes und die Erstbepflanzung sind abzugsfähig, solange sie als angemessen gelten. Dabei wird die Angemessenheit durch die regionalen Gegebenheiten bestimmt.
2.2. Grabpflege
Die Finanzverwaltung akzeptiert in der Regel einen pauschalen Betrag von 300 € pro Jahr für die laufende Grabpflege. Höhere Beträge können angesetzt werden, müssen jedoch nachweisbar und ortsüblich sein.
3. Aktuelle Änderungen und Nachweispflicht
3.1. Pauschbetrag für Bestattungskosten
Nach aktueller Rechtslage können Erben einen Pauschbetrag von 10.300 € für Bestattungskosten geltend machen, ohne dass sie dafür Belege vorlegen müssen. Liegen die tatsächlichen Kosten über diesem Betrag, können die zusätzlichen Kosten durch Vorlage entsprechender Belege ebenfalls abgesetzt werden. Wichtig ist jedoch, dass dieser Betrag auf den gesamten Erbfall und nicht auf jeden einzelnen Erben angewendet wird.
3.2. Abzugsmöglichkeiten und Eigenleistungen
Nicht absetzbar sind hingegen Eigenleistungen, wie z.B. der eigene Arbeitsaufwand oder der von Freunden und Bekannten bei der Auflösung des Haushalts des Erblassers. Ebenso können Kosten, die vollständig durch das Erbe gedeckt werden, nicht abgezogen werden.
4. Fazit: Sichern Sie sich professionelle Unterstützung bei der Erbschaftssteuer
Die korrekte Erfassung und Absetzung von Bestattungskosten in der Erbschaftsteuererklärung kann Erben eine erhebliche steuerliche Entlastung bringen. Angesichts der Komplexität und der sich ständig ändernden Regelungen im Steuerrecht ist es ratsam, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Wir bei protego legal sind spezialisiert auf Erbrecht und Steuerrecht und helfen Ihnen dabei, Ihre Erbschaftsteuerlast zu optimieren. Unsere erfahrenen Experten sorgen dafür, dass Sie alle möglichen Abzüge nutzen und Ihre Erbschaft steuerlich bestmöglich gestalten.
Mandatsanfrage online stellen
Sie benötigen rechtlichen Beistand bei komplexen Fragen zum Erb- und Steuerrecht?
Dann stellen Sie jetzt ganz einfach, kostenlos und unverbindlich eine Anfrage. Wir prüfen im Anschluss, ob wir die richtigen Ansprechpartner für die Lösung Ihrer Anfrage sind und welcher unsere hochspezialisierten Juristen sich Ihrem Mandat annehmen könnte.
Anfrage stellen