Die Bestimmung eines Erblassers nach der die „Erbschaft gemäß dem Berliner Testament erfolgen“ soll ist keine wirksame Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten, wenn nicht festgestellt werden kann, welche inhaltlichen Vorstellungen der Erblasser mit einem „Berliner Testament“ verbunden hat. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 22.07.2014.
Der Erblasser war in zweiter Ehe verheiratet. Er hatte ein handschriftliches Testament mit folgendem Wortlaut verfasst: „Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem „Berliner Testament“ erfolgen“. Nach seinem Tod hat die überlebende Ehefrau die Erbschaft für sich alleine beansprucht, da der überlebende Ehegatte bei dem sogenannten Berliner Testament ja unter Ausschluss der Abkömmlinge Alleinerbe sei. Dem traten die Kinder aus erster Ehe entgegen.
Das Amtsgericht wies den Erbscheinsantrag der Ehefrau zurück, was durch das Oberlandesgericht Hamm bestätigt wurde. Denn das Testament enthalte weder ausdrücklich eine Berufung der Ehefrau zur Alleinerbin, noch könne dies dem Testament im Wege der Auslegung entnommen werden. Dem Testament sei nicht zu entnehmen, was der Erblasser unter einem „Berliner Testament“ verstanden habe, da er offensichtlich nicht gewusst habe, dass ein solches Testament nicht als Einzeltestament, sondern als gemeinschaftliches Testament beider Ehegatten zu errichten war, wie dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
Der Fall zeigt, dass selbst die Verwendung geläufiger Begriffe bei der Testamentsgestaltung Probleme aufwerfen kann, so dass der Erblasser gut beraten ist, selbst bei der Abfassung eines (scheinbar) einfachen Testaments fachlichen Rat einzuholen.