Die Erben stehen fest, trotzdem können sie nicht sofort über die Bankkonten des Erblassers verfügen, weil die Bank oder Sparkasse Probleme macht. Das muss nicht sein. Mit den richtigen Vorsorgemaßnahmen kann der Erblasser dies verhindern.
Rechtslage nach dem Tod des Bankkunden
Mit dem Tod eines Menschen gehen dessen Rechtspositionen auf den oder die Erben über. Der Erbe wird somit zwar automatisch der neue Vertragspartner der Bank des Erblassers. Aus Haftungsgründen sperrt die Bank jedoch den Zugriff auf die Konten des Erblassers, wenn sie vom Tod des verstorbenen Kunden erfährt. Verfügungen sind dann nur noch durch den oder die Erben zulässig.
Die Bank verlangt einen Nachweis der Erbenstellung, bevor sie Verfügungen über die Guthaben des Erblassers zulässt. Das ist auch prinzipiell legitim, schließlich kann sich die Bank nicht auf die Aussage verlassen, dass der Verfügende auch tatsächlich Erbe geworden ist oder dass es außer ihm keine anderen Erben gibt. Diese Legitimationswirkung bietet jedoch ein Erbschein.
Die Verpflichtung zur Vorlage eines Erbscheins ergibt sich aus den Allgemeinen Bankbedingungen, den AGB’s der Bank, die meist folgenden Passus oder ähnliche Bestimmungen enthalten:
„Nach dem Tod des Kunden kann die Bank zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Bank in deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Bank kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die Bank darf denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Das gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (z.B. nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testamentes) nicht Verfügungsberechtigter ist oder wenn ihr dies in Folge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.“
Zum Nachweis des Erbrechts kann die Bank also immer einen Erbschein fordern.
Kosten, aber kein Geld
Doch was ist mit den Kosten, die durch den Erbfall entstehen, wenn man an die Konten des Verstorbenen nicht herankommt?
Kurz nach dem Tod können die Erben in der Regel noch kein Testament und kein Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorlegen. Andererseits müssen die Erben die Bestattungskosten begleichen. Aus diesem Grund überweisen im Einzelfall aus meiner Erfahrung die Banken unbürokratisch die Bestattungskosten gegen Vorlage einer entsprechenden Rechnung. Ein einklagbarer Anspruch, dass die Bank diese Kosten bezahlt, besteht jedoch nicht.
Auszahlungsprobleme bei Erbengemeinschaft
Problematisch wird das Verfügen über die Bankguthaben aber dann, wenn eine Erbengemeinschaft aus zwei oder mehr Erben entstanden ist. Kraft gesetzlicher Vorschriften können diese Personen nur gemeinschaftlich über das Nachlassvermögen verfügen. Will also ein Erbe von dem Nachlasskonto Geld abheben, muss er die Zustimmung aller Miterben der Bank gegenüber darlegen. Bei unberechtigter Verfügung haftet die Bank den Miterben nämlich für den fälschlich ausgezahlten Betrag. Meist verlangen die Banken deshalb das Miterscheinen der Miterben, um deren Zustimmung zur Auszahlung mit deren Unterschrift nach Legitimationsprüfung zu dokumentieren.
Lösung durch transmortale Vollmacht
Was kann also der verständige Kontoinhaber zu seinen Lebzeiten machen, um diesen bürokratischen Aufwand nach seinem Tod zu verhindern ?
Eine gute Lösung kann die transmortale, also über den Tod hinausgehende Vollmacht zugunsten einer Vertrauensperson sein.
Eine vom Verstorbenen erteilte Vollmacht erlischt in der Regel nicht durch seinen Tod. Der Bevollmächtigte kann also auch unmittelbar nach dem Tod des Vollmachtgebers über das Vermögen des Verstorbenen verfügen.
Diese Vertrauensperson kann einer der Erben, aber auch jemand außerhalb des späteren Erbenkreises sein. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Erbe berechtigt ist, die Kontovollmacht zu widerrufen.
Eine Kontovollmacht für den Erben über den Tod hinaus erspart in vielen Fällen die Beantragung eines Erbscheins, sofern der Nachlass überwiegend aus Kontoguthaben besteht.
Häufig wird die Bank darauf bestehen, dass die Vollmacht notariell beurkundet oder in Anwesenheit eines eigenen Mitarbeiters unterzeichnet wurde. Auch diese Voraussetzung ergibt sich in der Regel aus den Bankbedingungen, die Bestandteil des Vertragsverhältnisses mit der Bank sind. Eine Generalvollmacht kann in diesen Fällen entgegen ihres vollumfänglichen Inhalts im Verhältnis zur Bank unwirksam sein, weil sie nicht den Formvorgaben der Bankbedingungen entspricht.
Lassen Sie sich also rechtzeitig von einem rechtlichen Fachmann darüber aufklären, welche Maßnahmen bei Ihnen die richtigen sind, um nach Ihrem Tod einen unkomplizierten und schnellen Zugriff auf Ihre Bankguthaben zu ermöglichen.