Wahrscheinlich kennen Sie die Antwort des Juristen: es kommt darauf an! Ob Sie ein bereits errichtetes Testament ändern können, hängt davon ab, ob es sich um ein Einzeltestament handelt oder ob Sie dieses Testament mit ihrem Ehegatten gemeinsam errichtet haben. Im letzteren Fall wird es möglicherweise kompliziert.
Die Frage, ob Verfügungen in einem Testament noch einmal geändert werden können, spielt in meiner beruflichen Praxis eine große Rolle. Dramatisch wird es immer dann, wenn ein gemeinschaftliches Testament errichtet worden war, einer der Ehegatten verstorben ist und der überlebende Ehegatte feststellt, dass er die für seinen Tod getroffenen Regelungen ändern will. Dann wird es unter Umständen schwierig – wenn nicht gar unmöglich – an dem mit dem verstorbenen Ehegatten errichteten Testament noch einmal etwas zu ändern. Obwohl es doch um die Regelungen für den eigenen Tod geht.
Änderung bei einem Einzeltestament
Sofern Sie für sich alleine ein Testament errichtet haben und Änderungsbedarf haben, ist die Lösung einfach: Sie müssen entweder ein neues Testament errichten, in dem Sie ausdrücklich anordnen, dass das frühere Testament aufgehoben sein soll. Das aufgehobene Testament sollte dabei mit dem Datum der Errichtung exakt benannt werden.
Oder Sie vernichten das bisherige Testament, sofern Sie Ihr Testament selbst verwahren, und schreiben ein neues Testament. Sofern Sie Ihr Testament in amtliche Verwahrung, also beim Gericht hinterlegt haben oder durch einen Notar verwahren lassen, müssen Sie das Testament aus der amtlichen Verwahrung entnehmen. Die Folge davon ist allerdings, dass mit der Entnahme aus der Hinterlegung des Testaments in diesem Augenblick bereits unwirksam wird. Um zu verhindern, dass dann die gesetzliche Erbfolge eintritt, müssten Sie schnellstmöglich ein neues Testament errichten.
Änderung bei einem Ehegattentestament
Nicht so trivial ist die Antwort bei gemeinschaftlichen Testamenten: in Ihrem gemeinsamen Ehegattentestament können letztwillige Verfügungen enthalten sein, die einseitig sind, also solche, die sie auch ohne die Verfügungen Ihres Ehegatten in das gemeinsame Ehegattentestament aufgenommen hätten. Diese können auch nach dem Tod des anderen Ehegatten in einem weiteren Testament geändert werden.
Soweit Bestimmungen in dem Ehegattentestament allerdings deshalb erfolgt sind, weil auch Ihr Ehepartner bestimmte Verfügungen aufgenommen hat, spricht man von einer wechselbezüglichen Verfügung. Nach dem Tode eines Ehegatten ist der überlebende Ehegatte an die eigenen wechselbezüglichen Verfügungen gebunden, sobald er die Erbschaft angenommen hat. Ihm ist es nicht mehr möglich, abweichende letztwillige Verfügungen für den Fall seines Todes vorzunehmen.
Er kann somit grundsätzlich nicht mehr
- andere Erben für seinen Todesfall einsetzen als die in dem gemeinsamen Testament bereits bestimmten Erben;
- keine zusätzlichen anderen Erben einsetzen;
- nicht mehr einzelne als Erben eingesetzte Personen enterben;
- nicht mehr die Erbquoten verändern.
Bei der Errichtung des Testamentes ist daher zu empfehlen gemeinsam festzulegen, ob und welche Verfügungen in einem gemeinsamen Testament vom überlebenden Ehegatten noch einmal geändert werden dürfen und welche nicht. Wird dies vergessen, ist der gemeinsame letzte Wille dann auch für den überlebenden Ehegatten in Stein gemeißelt und nicht mehr änderbar.