Den Gestaltungsmöglichkeiten bei der Nachlassregelung sind normalerweise nur wenig Grenzen gesetzt. Was aber die formellen Anforderungen an ein handschriftliches Testament anbelangt, sind Gesetz und Rechtsprechung sehr streng, wie folgende Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt vom 11.02.2013 zeigt:
Der Erblasser hatte in seinem handschriftlichen Testament seinen letzten Willen nicht nur in Worten, sondern auch mittels eines „Pfeildiagramms“ geäußert. Dadurch sollte anschaulich die Nachlassregelung zu Gunsten der Verwandtschaft zu Papier gebracht werden. Da die Urheberschaft des Testamentes in Zweifel gezogen wurde, nahm sich ein Sachverständiger des Schriftstückes an und bestätigte, dass es aus der Hand des Erblassers stammen müsse.
Das Amtsgericht hat das Testament in formeller Hinsicht auch für wirksam erachtet.
Anders allerdings das Oberlandesgericht Frankfurt: Das fragliche Schriftstück sei gar kein formgültiges Testament, denn die Kombination aus Worten und Pfeildiagrammen genüge nicht dem strengen Schriftformerfordernis des § 2247 BGB, denn dadurch könne der Zweck dieser Vorschrift nicht erfüllt werden, nämlich die „Selbstständigkeit des Willens des Erblassers“ und die Sicherstellung der Echtheit seiner Erklärung zu garantieren.
Diese Entscheidung zeigt, dass ohne fachliche Beratung Fallstricke nicht nur in der inhaltlichen Ausgestaltung einer testamentarischen Verfügung lauern, sondern auch in der äußeren Form.