Wenn die eigenen Eltern ihren Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten können, weil sie etwa im Pflegeheim sind und die Rente nicht für die Kosten ausreicht stellt sich für die erwachsenen Kinder die Frage, ob und inwieweit sie verpflichtet sind, ihren Eltern Unterhalt zu zahlen.
Konkret ist es oft das Sozialamt, welches für die Kosten aufgekommen ist, was dann Ansprüche aus übergeleitetem Recht geltend macht und die Kinder erst zur Auskunft über ihr Einkommen, dann zur Zahlung auffordert.
Zunächst gilt, dass erwachsene Kinder nichts für ihre unterhaltsbedürftigen Eltern können, es gilt daher eine sogenannte Lebensstandardgarantie. Das Kind darf sein Leben wie bisher weiterleben. Damit unterscheidet sich der Elternunterhalt deutlich vom Kindesunterhalt.
Die Selbstbehalte für das Kind und dessen Ehepartner orientieren sich an der Düsseldorfer Tabelle. Im Moment belaufen sie sich auf 1600 € zuzüglich der Hälfte des darüberhinausgehenden Einkommens, der Selbstbehalt des Ehegatten des Kindes beläuft sich auf mindestens 1280 €.
Das Kind kann gegen Unterhaltsanspruch der Eltern aber auch darüber hinaus einiges an Abzügen geltend machen.
– Schulden
– Altersvorsorge 4 % des Brutto, bei Selbstständigen 24 %
– Aufwendungen für das eigengenutzte Haus
– Berufsbedingte Aufwendungen
– Betreuungskosten für die eigenen Kinder
– Spezielle Rücklagen
Generell hat sich gezeigt dass die Sozialämter mit großem Druck versuchen, die Forderungen beizutreiben und die Kinder zu Unterhaltszahlungen zu bringen.
Anwaltlicher Rat kann hier zum einen für vergangene Zeiträume noch Abzugsposten herausarbeiten und für künftige Zeiträume Gestaltungstips geben, wie in Bezug auf Ansprüche auf Elternunterhalt die Möglichkeiten optimal genutzt werden können.