Eine Erbengemeinschaft entsteht, sobald der Verstorbene von mehr als einer Person beerbt wird. Das Gesetz sieht leider für die Verwaltung des Nachlasses innerhalb der Erbengemeinschaft Mehrheitsbeschlüsse vor. Für Verfügungen über den Nachlass sind einstimmige Beschlüsse notwendig. Dies führt in der Praxis häufig zu Verwerfungen unter den Miterben. Der nachfolgende Beitrag versucht aufzuzeigen, wie man aus einer Erbengemeinschaft aussteigen kann.
Ein Beispielsfall
Folgender Beispielsfall zeigt, welche Probleme in der Praxis durch das Entstehen einer Erbengemeinschaft auftreten können.
M ist mit F verheiratet. Aus ihrer Ehe sind die Kinder K1 und K2 hervorgegangen. M und F haben während der Ehe ein Grundstück zu hälftigem Miteigentum erworben und darauf ein Haus errichtet. Das Kind K1 wohnt mit seiner Familie im Obergeschoss, die Eltern M und F im Erdgeschoss. Miete zahlt das Kind 1 nicht. M verstirbt plötzlich und unerwartet. Ein Testament hat er nicht errichtet und wird daher von seiner Ehefrau F zur Hälfte und den beiden Kindern zu je einem Viertel beerbt. Das Kind K2 wohnt weiter entfernt und sieht überhaupt nicht ein, das Kind K1 keine Miete zahlt. Bevor die Mutter auch noch stirbt, möchte K2 gern aus der Erbengemeinschaft aussteigen. Am liebsten möchte K2 sich nicht nur den Anteil an der Erbengemeinschaft nach dem Tod des Vaters auszahlen lassen, sondern auch das spätere Erbe nach dem Tod der Mutter abfinden lassen. K2 befürchtet, nach dem Tod der Mutter von K1 bei der Verteilung des Erbes übervorteilt zu werden.
So oder so ähnlich beginnen viele familiäre Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Erbfall.
Auflösung der Erbengemeinschaft durch Urteil?
Vorweg: diese Fälle können von Gerichten nicht sachgerecht entschieden werden, da Gerichte durch Urteile nicht vorschreiben können, wie der Nachlass sachgerecht unter den Erben verteilt werden soll. Durch ein Gericht können allenfalls einzelne rechtliche Streitfragen geklärt werden, eine Gesamtlösung wird das Gericht jedoch nicht „ausurteilen“, sodass im Falle der Inanspruchnahme der Gerichte die Auseinandersetzung Erbengemeinschaft nicht richtig vorankommt.
So lösen Sie den Erbstreit um die Immobilie
Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, eine vernünftige einvernehmliche Lösung unter den Erben ohnehin der Gerichte anzustreben.
Sofern eine Immobilie in den Nachlass fällt, sollte durch einen unabhängigen Gutachter den Verkehrswert der Immobilie festgestellt werden. Damit können Zweifel am tatsächlichen Wert des Anwesens zerstreut werden. Schließlich hat wohl jeder der Erben unterschiedliche Vorstellungen, was das Haus wert sein könnte. Der Auftrag sollte von allen Erben gemeinschaftlich erfolgen, um dem Vorwurf vorzubeugen, dass der Gutachter den Wert gefälligkeitshalber zugunsten einer der Parteien festgestellt hätte.
Anhand des festgestellten Wertes der Immobilie können dann die entsprechenden Erbquoten errechnet werden, sodass ausscheidungswillige Erben abgefunden werden können. Gleichzeitig kann bereits eine Lösung für den zukünftigen Tod der Mutter gefunden werden, die dazu beiträgt, dass es nach dem Tod der Mutter überhaupt nicht zu Streitigkeiten unter den Kindern kommen kann. Eine auf den Cent genau Lösung kann auch hier nicht gefunden werden. Der genaue Abfindungsbetrag ist Verhandlungssache unter den Erben.
Wenn nichts mehr geht: Versteigerung!
Kommt es nicht zu einer Einigung, hat jeder der Erben einer Erbengemeinschaft das Recht, die Versteigerung der Immobilie (sogenannte Teilungsversteigerung) in die Wege zu leiten, um zwangsweise aus dem Versteigerungserlös seinen Erbteil ausgezahlt zu erhalten.
Im Hintergrund sollte von Beginn an rechtlicher Rat in Anspruch genommen werden. Durch die Einschaltung im Erbrecht qualifizierter Fachanwältinnen und Fachanwälte können viele Streitfragen entschärft werden. Gegebenenfalls kann auf Ebene der Anwälte ein Schlichtungsversuch unternommen werden.
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