Als erfahrene Erbrechtskanzlei unterstützen wir Sie bei der Planung maßgeschneiderter Schenkungen, um Ihr Vermögen optimal zu übertragen. Schenkungen bieten Ihnen die Möglichkeit, bereits zu Lebzeiten gezielte Vermögensübertragungen vorzunehmen und steuerliche Vorteile zu nutzen.

Wir entwickeln individuelle Schenkungsstrategien, die auf Ihre persönlichen und familiären Verhältnisse abgestimmt sind. So können Sie Ihr Vermögen vorausschauend weitergeben, während Sie rechtliche und steuerliche Fallstricke vermeiden.

Unser Team aus Fachanwälten für Erbrecht und Steuerrecht begleitet Sie durch den gesamten Prozess, von der rechtlichen Beratung über die Erstellung von Schenkungsverträgen bis hin zur optimalen Steuerplanung. So stellen wir sicher, dass Ihre Schenkung im Einklang mit Ihren langfristigen Zielen steht.

Vertrauen Sie auf unsere Kompetenz, wenn es darum geht, durch Schenkungen Ihr Vermögen zu sichern und gleichzeitig die nächste Generation zu unterstützen – rechtssicher, steueroptimiert und individuell auf Ihre Wünsche abgestimmt.

Schenkungen – Alles, was Sie wissen müssen

  1. Was sind Schenkungen?

Eine Schenkung ist eine freiwillige Zuwendung von Vermögen, bei der der Schenkende sein Eigentum ohne Gegenleistung auf eine andere Person überträgt. Schenkungen sind eine beliebte Möglichkeit, Vermögen zu Lebzeiten auf Kinder, Enkelkinder oder andere Angehörige zu übertragen und so die Erbfolge bereits frühzeitig zu regeln. Sie können sowohl aus Geld, Immobilien oder Wertgegenständen bestehen.

  • Was ist bei Schenkungen zu beachten?

Schenkungen sollten gut durchdacht und geplant sein. Neben der steuerlichen Belastung sind auch die rechtlichen Konsequenzen zu berücksichtigen – und nicht zuletzt das Gerechtigkeitsgefühl der davon in der Familie betroffenen Personen.

Es ist wichtig, den Schenkungsvertrag schriftlich zu fixieren und gegebenenfalls nach der Optimierung aller rechtlichen Rahmenbedingungen durch unsere Fachanwälte notariell zu beurkunden.

Schenkende sollten auch ihre eigenen finanziellen Bedürfnisse berücksichtigen und darauf achten, dass sie selbst ausreichend abgesichert sind. Dazu gehören z.B. Rückforderungsrechte, wenn beim Beschenkten später sich Risiken realisieren, wie Vorversterben, Scheidung, Insolvenz oder ähnliche finanzielle Schwierigkeiten. Dafür war die Schenkung sicherlich nicht gedacht!

  • Was gilt bei Schenkungen an Enkelkinder?

Bei Schenkungen an Enkelkinder müssen einige rechtliche Besonderheiten berücksichtigt werden, insbesondere, wenn diese noch minderjährig sind, da Minderjährige nicht selbst über Vermögenswerte verfügen können. Grundsätzlich übernehmen die Eltern die Vertretung und Verwaltung des geschenkten Vermögens im Interesse des minderjährigen Kindes. Für manche Schenker ist es wichtig, dass ausgeschlossen wird, dass Schwiegerkinder das geschenkte Vermögen verwalten können. Auch für solche Problemstellungen haben wir Lösungen!

In bestimmten Fällen, insbesondere bei Schenkungen mit Auflagen oder bei besonders großen Beträgen, ist die Zustimmung des Familiengerichts erforderlich. Dies soll sicherstellen, dass das Wohl des Kindes im Vordergrund steht und keine Interessenkonflikte entstehen. Das führt zu zeitlichen Verzögerungen und zur Notwendigkeit, möglicherweise bereits im Vorfeld mit dem Familiengericht Kontakt aufzunehmen. Wir wissen, was zu tun ist!

Darüber hinaus können Eltern verpflichtet sein, den Umgang mit dem Vermögen regelmäßig gegenüber dem Familiengericht zu dokumentieren.

Für Schenkungen an minderjährige Enkelkinder kann es sinnvoll sein, Geldanlagen so einzurichten, dass das Kind erst bei Volljährigkeit oder gar noch später darüber verfügen kann, z.B. nach abgeschlossenem Studium oder Ausbildung.

Auch steuerliche Freibeträge gelten, die bei Schenkungen in Deutschland innerhalb von zehn Jahren bei 200.000 Euro pro Enkelkind liegen.

Eine rechtliche Beratung durch unsere Fachanwälte für Erbrecht stellt sicher, dass die Schenkung korrekt abgewickelt wird und dem Kindeswohl dient.

  • Die Schenkungssteuer in Deutschland

Die Schenkungssteuer ist eine Steuer, die in Deutschland auf Schenkungen erhoben wird, wenn bestimmte Freibeträge überschritten werden. Die Höhe der Schenkungssteuer richtet sich nach dem Wert der Schenkung und dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem. Anders als die Erbschaftsteuer, die bei einer Erbschaft anfällt, ist die Schenkungssteuer speziell auf lebzeitige Vermögensübertragungen ausgelegt.

  • Unterschied zwischen Schenkungssteuer und Erbschaftsteuer

Obwohl Schenkungssteuer und Erbschaftsteuer ähnliche Ziele verfolgen – die Besteuerung von Vermögensübertragungen – unterscheiden sie sich in ihrem Anwendungsbereich. Die Schenkungssteuer greift bei lebzeitigen Übertragungen, während die Erbschaftsteuer auf den Todesfall angewandt wird. In beiden Fällen gelten jedoch ähnliche Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze.Warum wird Schenkungssteuer erhoben?

Die Schenkungssteuer dient dazu, die Vermögensübertragung gerecht zu besteuern und den Fiskus an privaten Vermögensübertragungen zu beteiligen. Abhängig vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe des Schenkungsbetrags fallen unterschiedliche Steuerfreibeträge und Steuersätze an. Die Schenkungssteuer kann durch eine geschickte und frühzeitige Vermögensplanung jedoch häufig reduziert oder vermieden werden.

  • Wie oft kann man Schenkungen machen?

Schenkungen können grundsätzlich beliebig oft erfolgen, doch die steuerlichen Freibeträge können nur alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden. Durch die frühzeitige Planung regelmäßiger Schenkungen kann so über die Jahre hinweg ein erheblicher Teil des Vermögens steuerfrei übertragen werden.

  • Freibeträge und Schenkungssteuer: Wie viel darf steuerfrei verschenkt werden?

Ein entscheidender Aspekt bei Schenkungen ist der Freibetrag. Jeder Beschenkte hat alle zehn Jahre Anspruch auf einen bestimmten Freibetrag, der sich nach der Steuerklasse und dem Verwandtschaftsgrad richtet. In Deutschland gelten für nahe Angehörige, wie Kinder und Adoptivkinder, hohe Freibeträge von bis zu 400.000 Euro, bei Ehegatten 500.000 EUR, hinzukommen 256.000 EUR Versorgungsfreibetrag. Für entferntere Verwandte und Freunde sind die Freibeträge geringer. Sie liegen bei nur 20.000 EUR.

Der Freibetrag für Steuerklasse I, zu der auch Stiefkinder zählen, ist besonders hoch und macht Schenkungen an diese Personengruppe attraktiv.

  • Steuersätze bei Schenkungen: Wie hoch ist die Schenkungsteuer?

Der Steuersatz bei Schenkungen variiert in Deutschland je nach Steuerklasse und Wert der Schenkung.

Je näher der Verwandtschaftsgrad, desto niedriger ist in der Regel der Steuersatz.

Bei Steuerklasse I liegt der Steuersatz zwischen 7 und 30 Prozent, abhängig vom Wert der Schenkung. Dieser steigt mit der Höhe des übertragenen Vermögens. Ein beschenkter Ehepartner oder ein Kind zahlt somit weniger Steuern als eine Person, die in Steuerklasse II (z.B. Neffen und Nichten) oder Steuerklasse III fällt, wie z.B. entfernte Verwandte oder Freunde.

  • Steuerklasse I und der Verwandtschaftsgrad

Das Verwandtschaftsverhältnis beeinflusst, welcher Steuersatz auf eine Schenkung angewandt wird. Steuerklasse I bei der Schenkungssteuer umfasst engste Verwandte, wie Ehepartner, eingetragene LebenspartnerKinder und Stiefkinder. Personen in Steuerklasse I profitieren von den höchsten Freibeträgen und den niedrigsten Steuersätzen. Im Gegensatz dazu unterliegen entferntere Verwandte und Freunde einer höheren Besteuerung und niedrigeren Freibeträgen. Für alle anderen Personen wird die Schenkungsteuer höher, da sie in niedrigeren Steuerklassen mit höheren Steuersätzen und geringeren Freibeträgen angesiedelt sind.

Oft stellen wir fest, dass der die Steuerklasse bei der Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer mit der Steuerklasse bei der Einkommensteuer verwechselt wird. Die beiden Steuerklassen sind nicht miteinander vergleichbar.

  1. Wie lange werden Schenkungen beim Pflichtteil berücksichtigt?

Schenkungen werden im Falle eines Pflichtteilsanspruchs zehn Jahre lang bei der Berechnung des sog. Pflichtteilsergänzungsanspruchs angerechnet. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Schenkung. Dabei nimmt die Berücksichtigung jährlich um zehn Prozent ab, was als sogenannte “Abschmelzung des Pflichtteils” bezeichnet wird.

Nach Ablauf von zehn Jahren wird die Schenkung grundsätzlich nicht mehr bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt. Doch das gilt nicht immer: bei Schenkungen an den Ehegatten läuft die Zehnjahresfrist nicht an. Es gibt weitere Ausnahmen, über die wir Sie gerne im Einzelfall beraten.

  1. Wie lange werden Schenkungen auf das Erbe angerechnet?

Im Erbrecht wird begrifflich zwischen „Anrechnung“ und „Ausgleichung“ unterschieden, wenn es um Schenkungen geht, die zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt sind und die beim Vererben wieder eine Rolle spielen können. Beide Konzepte betreffen den Erbfall und haben Einfluss auf die Aufteilung des Erbes, jedoch verfolgen sie unterschiedliche Zwecke und werden unter verschiedenen Umständen angewendet.

Die Anrechnung bezieht sich auf die Pflichtteilsberechtigten, also nahe Angehörige wie Kinder oder Ehegatten, die gesetzlich Anspruch auf einen Pflichtteil des Erbes haben. Wenn ein Erblasser bereits zu Lebzeiten Schenkungen an diese Personen gemacht hat, werden diese unter Umständen auf den Pflichtteil angerechnet. Dies bedeutet aber, dass vom eigentlichen Pflichtteil der Wert der früheren Schenkung abgezogen wird, so dass sich der Pflichtteil um den Schenkungsvertrag reduziert. Die Anrechnung einer Schenkung auf den Pflichtteil erfolgt nur durch ausdrückliche Vereinbarung bei der Schenkung und nicht von Gesetzes wegen!

Die Ausgleichung hingegen betrifft die Erben, die im Erbfall die gesetzliche Erbquote oder entsprechend der gesetzlichen Erbquote erhalten und auch nur auf Ebene der Kinder des Schenkers. Die Ausgleichung wird nur dann berücksichtigt., wenn der Erblasser dies ausdrücklich bestimmt hat oder gesetzliche Regelungen greifen. Sie dient dazu, Ungleichheiten auszugleichen, die durch Schenkungen entstanden sind, sodass die Kinder am Ende eine gleichwertige Erbschaft erhalten.

Gerne beraten wir Sie als Schenker oder Beschenkter zum Thema Ausgleichung und Anrechnung.

  1. Was bedeutet die 10-Jahresfrist bei Schenkungen?

Die 10-Jahresfrist bei Schenkungen bezieht sich auf die schrittweise Abschmelzung der Berücksichtigung einer Schenkung auf den Pflichtteil sowie auf den Steuerfreibetrag.

Auch bei den Freibeträgen spielt die 10-Jahresfrist eine wichtige Rolle: um die vollen Freibeträge erneut in Anspruch nehmen zu können, sollte zwischen zwei Schenkungen mindestens ein Zeitraum von zehn Jahren liegen.

  1. Nießbrauchrecht bei Schenkungen: Vermögen übertragen und weiter nutzen

Das Nießbrauchrecht bietet Schenkenden die Möglichkeit, das Nutzungsrecht an einer Immobilie oder an Geschäftsanteilen auch nach der Schenkung zu behalten. Dieses Recht gestattet es dem Schenkenden, weiterhin Mieteinnahmen zu erzielen oder die Immobilie selbst zu nutzen, während das Eigentum bereits auf den Beschenkten übertragen wurde. Der Nießbrauch ist insbesondere in der Nachlassplanung eine wertvolle Option, da er dem Schenkenden finanzielle Sicherheit bietet und dennoch Schenkungssteuervorteile ermöglicht. Bei der Schenkung mit Nießbrauchrecht kann der Wert der Schenkung verringert werden, was die steuerliche Belastung reduziert.

  1. Kettenschenkung: Steuerersparnis durch geschickte Planung

Eine Kettenschenkung ist eine Schenkung in mehreren Schritten und eine effektive Methode, um Schenkungssteuern zu minimieren. Hierbei überträgt der Schenkende das Vermögen zuerst auf eine nahestehende Person, die dann wiederum einen Teil oder den gesamten Betrag an den eigentlichen Beschenkten weitergibt. So können die steuerlichen Freibeträge bei jeder Schenkung genutzt werden, was insbesondere bei hohen Vermögenswerten zu erheblichen Einsparungen führen kann. Bei der Kettenschenkung sollten Sie sich aber von unseren Experten beraten lassen, da das Finanzamt ansonsten von einer Steuerumgehung ausgehen könnte.

  1. Schenkungssteuererklärung: Dann muss sie abgegeben werden

Bei größeren Schenkungen ist es in Deutschland grundsätzlich verpflichtend, die Schenkung beim Finanzamt anzuzeigen und ggf. eine Schenkungssteuererklärung einzureichen. Diese Erklärung informiert die Finanzverwaltung über die Schenkung und den damit verbundenen Wert.

Sie ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Schenkung den steuerlichen Freibetrag überschreitet und somit eine Schenkungssteuer anfällt.

In der Schenkungssteuererklärung müssen Angaben zum Schenkenden, dem Beschenkten sowie zur Art und zum Wert der Schenkung gemacht werden. Die korrekte und fristgerechte Abgabe der Schenkungssteuererklärung kann helfen, Strafen zu vermeiden und das Verfahren zu beschleunigen.

Wir helfen Ihnen mit unseren Fachanwälten gerne bei allen Fragen rund um die Anzeige bzw. Erklärung.

  1. Schenkungen von Stiefeltern

Bei Schenkungen von Stiefeltern an Stiefkinder gibt es einige besondere steuerliche und rechtliche Aspekte zu beachten, da Stiefkinder nicht automatisch wie leibliche Kinder behandelt werden. 

Stiefkinder werden bei Schenkungen von Stiefeltern in die Steuerklasse I eingeordnet, ähnlich wie leibliche Kinder. Dies bedeutet, dass sie von einem vergleichsweise hohen Freibetrag von 400.000 Euro profitieren können. Das ist ein erheblicher Vorteil im Vergleich zu entfernteren Verwandten oder Dritten, die niedrigere Freibeträge und höhere Steuersätze haben.

Damit Stiefkinder in die Steuerklasse I fallen, muss eine rechtlich anerkannte Stiefelternschaft bestehen. Das bedeutet, dass eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Stiefelternteil bestehen muss.

Andernfalls könnten Stiefkinder als nicht-verwandte Personen eingestuft werden, was sie in eine höhere Steuerklasse mit geringeren Freibeträgen und höheren Steuersätzen bringen würde.

Sprechen Sie uns bei Schenkungen im Hinblick auf Steueroptimierungen an!

Möchten Sie mehr über die Planung und optimale Gestaltung von Schenkungen erfahren? Unsere Fachanwälte bei protego legal helfen Ihnen dabei, Ihre Vermögensübertragung frühzeitig und sicher zu regeln. Sichern Sie Ihren Nachkommen finanzielle Vorteile und vermeiden Sie unnötige Steuerlasten – kontaktieren Sie uns jetzt für eine persönliche Beratung!