Das so genannte Berliner Testament ist eine sehr beliebte Testamentsgestaltung unter Ehegatten. Zuerst erbt der längerlebende Ehegatte, danach die Kinder. Allerdings werden dabei steuerliche Freibeträge verschenkt. Mit einem so genannten Supervermächtnis können auch bei einem Berliner Testament Steuern gespart werden.
Um eine Erbengemeinschaft mit den Kindern beim Tod des erstversterbenden Ehegatten zu vermeiden, wird unter Ehegatten meist testamentarisch geregelt, dass zuerst der längerlebende Ehegatte Alleinerbe wird. Bei dessen Tod geht dann der gesamte Nachlass auf die nachfolgende Generation über. Bei gesetzlicher Erbfolge würden die Kinder bereits beim Tod des ersten Elternteils miterben.
Nachteil des Berliner Testaments
Doch das Berliner Testament hat einen großen Nachteil: die steuerlichen Freibeträge der Kinder werden beim Tod des erstversterbenden Ehegatten verschenkt. Die Kinder erben gerade nicht, sondern nur der überlebende Ehegatte. Deshalb können die Kinder eben auch keine Freibeträge beim Tod des ersten Elternteils in Anspruch nehmen.
Wie hoch sind die Freibeträge?
Ein Kind hat nach jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 €, d.h., wenn es von beiden Elternteilen erbt, kann es insgesamt 800.000 € steuerfrei im Erbfall erhalten. Beim Berliner Testament erbt das Kind aber nur einmal, nämlich wenn das letzte Elternteil verstirbt. Damit werden 400.000 Erbschaftssteuer-Freibetrag verschenkt, bei zwei Kindern ganze 800.000 EUR!
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Wie kann ich Steuern sparen?
Durch eine geschickte Gestaltung im Berliner Testament können Sie anordnen, dass die Kinder auch den Freibetrag nach dem ersten Elternteil in Anspruch nehmen können. Die Steuerersparnis erreichen Sie dadurch, dass im Testament zugunsten der Kinder oder sogar Enkelkinder Vermächtnisse ausgesetzt werden. Es bleibt beim sog. „Supervermächtnis“ dem längerlebenden Ehegatten überlassen, welches der Kinder etwas bekommt, wann es etwas bekommt, und was und wieviel das Kind bekommt.
Wie formuliere ich ein Berliner Testament mit „Supervermächtnis“?
Die richtige Formulierung des „Supervermächtnisses“ ist äußerst komplex und sollte nur von einem Experten im Steuerrecht und Erbrecht vorgenommen werden. Schließlich soll die Konstruktion im Todesfall auch gegenüber dem Finanzamt Bestand haben. Von eigenen Formulierungsversuchen ist dringend abzuraten! Wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an einen unserer Fachanwälte im Erbrecht.