Wann fällt Schenkungsteuer an?

Dass im Erbfall möglicherweise Erbschaftsteuer zu zahlen ist, ist weitgehend bekannt. Das Wissen darüber, wann Schenkungsteuer anfällt, führt ein Schattendasein. Wussten Sie zum Beispiel, dass jede Schenkung von Geldbeträgen prinzipiell entweder vom Schenker , aber auch vom Beschenkten dem Finanzamt anzuzeigen sind?

Schenkungsteuer vs. Erbschaftsteuer: Wichtige Unterschiede

Die Schenkungsteuer wird oft unterschätzt, während die Erbschaftsteuer mehr Aufmerksamkeit erhält. Doch auch Schenkungen müssen innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt gemeldet werden. Diese Pflicht trifft sowohl den Schenker als auch den Beschenkten.

Sowohl die Erbschaftsteuer als auch die Schenkungsteuer sind im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Während die Erbschaftsteuer Vermögensübertragungen im Todesfall betrifft, erfasst die Schenkungsteuer vergleichbare Übertragungen unter Lebenden. Die steuerlichen Grundlagen sind in beiden Fällen weitgehend identisch.

Meldepflicht: Wann muss eine Schenkung dem Finanzamt angezeigt werden?

Jede Schenkung muss innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.

Eine Ausnahme gilt für notariell beurkundete Schenkungen – etwa bei Immobilienübertragungen. In diesen Fällen übernimmt das Notariat automatisch die Meldung.

Doch insbesondere Geldschenkungen oder andere nicht notariell beurkundete Vermögensübertragungen müssen von Schenker und Beschenktem selbst angezeigt werden. Unterbleibt diese Meldung, kann dies als Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung gewertet werden.

Welche Freibeträge gelten bei der Schenkungsteuer?

Schenkungen bleiben bis zu bestimmten Freibeträgen steuerfrei. Diese Freibeträge hängen vom Verwandtschaftsverhältnis ab und können alle zehn Jahre erneut genutzt werden:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder (pro Elternteil): 400.000 € → Gesamtfreibetrag für beide Elternteile: 800.000 €
  • Enkelkinder: 200.000 €
  • Geschwister, Nichten/Neffen, Lebensgefährten & Freunde: 20.000 €

Gerade für nicht verwandte Personen, z. B. Lebensgefährten, kann die niedrige Grenze von 20.000 € eine hohe Steuerbelastung bedeuten.

Welche Vermögenswerte unterliegen der Schenkungsteuer?

Grundsätzlich gilt: Jede unentgeltliche Vermögensübertragung kann steuerpflichtig sein. Dazu zählen:

  • Geldbeträge
  • Immobilien
  • Unternehmensbeteiligungen
  • Wertpapiere
  • Fahrzeuge, Schmuck oder Kunstwerke

Der steuerpflichtige Wert wird zum Zeitpunkt der Schenkung anhand des Verkehrswerts bestimmt.

Schenkung mit Nießbrauch oder Wohnrecht: Steuerliche Vorteile nutzen

Viele Immobilienübertragungen innerhalb der Familie erfolgen mit Vorbehaltsrechten wie Wohnrecht oder Nießbrauch. Dies führt zu einer sogenannten gemischten Schenkung, bei der sich der steuerliche Wert reduziert.

Beispiel:

  • Ein Elternteil überträgt eine Immobilie an sein Kind und behält sich ein lebenslanges Wohnrecht or.
  • Das Wohnrecht senkt den steuerlichen Wert der Immobilie und damit die Schenkungsteuer.

Fazit: Schenkungsteuer clever umgehen

Um unnötige Steuerbelastungen zu vermeiden, sollten Schenkungen frühzeitig und strategisch geplant werden. Eine frühzeitige Nutzung der Freibeträge und durchdachte Vertragsgestaltungen (z. B. Nießbrauch) können die Steuerlast erheblich reduzieren. Zudem ist die rechtzeitige Meldung an das Finanzamt essenziell, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.