Ein Unternehmer trägt viel Verantwortung: für die eigene Familie und für seine Mitarbeiter. Leider muss ich häufig feststellen, dass Unternehmer versterben und klare Regelungen für den Erbfall fehlen. Das gleiche gilt für den Fall der Erkrankung des Unternehmers, die ihn vorübergehend oder gar dauerhaft Entscheidung unfähig macht. Umso wichtiger ist es, rechtzeitig Vorsorge zu treffen, sei es durch ein Testament für den Erbfall oder durch eine Vorsorgevollmacht für den Fall der Erkrankung.
Verstirbt ein Unternehmer und hinterlässt er keine letztwillige Verfügung, wird das Unternehmen oder sein Anteil an dem Unternehmen unter den gesetzlichen Erben aufgeteilt. Dies führt fast regelmäßig nicht nur zu Streit unter den Erben, sondern auch zu Verdruss bei möglichen Mitunternehmern. Diese müssen sich mit den Erben über die Fortführung des Betriebs einig werden, obwohl bei den Erben möglicherweise wenig bis gar kein unternehmerisches Verständnis vorhanden ist.
Es kommt häufig zu Streitigkeiten über die zukünftige Ausrichtung des Unternehmens. Nicht selten ist es der Wunsch der Erben, möglichst viel Kapital aus dem Unternehmen herauszuziehen (beispielsweise Gewinnanteile des verstorbenen Unternehmers), während die weiteren Unternehmer erwirtschaftete Gewinne möglicherweise zur Anschaffung von Maschinen oder Inventar verwenden wollen. Solche Streitigkeiten haben weit reichende Folgen, nicht nur für die Familie des Erblassers, sondern oft auch für die Mitarbeiter des Unternehmens, dessen Existenz möglicherweise bedroht wird.
Lebzeitige Übertragung
Drohen solche Gefahren besteht zum einen die Möglichkeit, dass der Unternehmer selbst im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, also noch zu Lebzeiten, seinen Nachfolger aus der Familie am Unternehmen beteiligt. Der Unternehmer kann sich geringe Beteiligungen vorbehalten, sodass er weiterhin am Unternehmen beteiligt bleibt. In vielen Fällen ist ein Ausscheiden durch Übertragung der Gesellschaftsanteile oder des ganzen Unternehmens auf einen geeigneten Nachfolger sinnvoll, während sich im Rahmen der Übertragung der Unternehmer den Nießbrauch vorbehält, sodass er weiterhin wirtschaftliche Vorteile aus dem Unternehmen hat, beispielsweise zur eigenen Alterssicherung. Kinder, die den Betrieb nicht erben werden, können beispielsweise abgefunden werden. Eine lebzeitige Übertragung bietet auch steuerliche Vorteile, indem steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bestmöglich ausgenutzt werden können.
Regelung im Testament
Auf jeden Fall sollte der Unternehmer eine Regelung für den Todesfall vorsehen. Hier bietet es sich an, ein Testament aufzusetzen und dort beispielsweise das Unternehmen einer geeigneten Person aus dem Kreise der potentiellen Erben zuzuweisen, sodass dieser Teil des Nachlasses nicht in den Mitwirkungsbereich sämtlicher Erben fällt. Auch hier kann ein Wertausgleich für die nicht beteiligten Erben vorgesehen werden.
Vorsorgevollmacht für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit
Ein existenzgefährdendes Risiko stellt auch die plötzliche Erkrankung des Unternehmers dar. Ein volljähriger Geschäftsträger hat keinen gesetzlichen Vertreter, sodass grundsätzlich ein Betreuer bestellt werden müsste, damit das Unternehmen weitergeführt werden kann. Die Anordnung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens kann verhindert werden, indem rechtzeitig einer oder mehreren geeigneten Personen Vollmachten ausgestellt werden.
Anwaltlicher Rat notwendig
Zu beachten ist jedoch, dass es weder trivial ist, ein Testament aufzusetzen noch eine Vollmacht eigenständig zu erstellen. Mehr als die Hälfte aller Testamente sind fehlerhaft. Nicht selten sind darüber hinaus Regelungen enthalten, die sie im Nachhinein als ungünstig herausstellen.
Nehmen Sie also anwaltlichen Rat in Anspruch, damit Sie wissen, an welcher Stelle rechtliche Fallstricke lauern und durch welche Klauseln Ihr Erbe wirksam vor dem Zugriff Dritter geschützt werden kann.