Vom Pflichtteil hat man schonmal gehört. Vielleicht auch von der Pflichtteilergänzung. Aber was ist das ? Und wie wirkt er sich der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung im Erbfall aus ? Hierzu ein paar erklärende Anmerkungen.
Kinder, Ehegatten und – wenn keine Kinder vorhanden sind – Eltern des Erblassers haben auch einen erbrechtlichen Anspruch, wenn sich nicht zur Erbfolge gelangen, etwa weil der Erblasser in seinem Testament andere Personen als Erben eingesetzt hat. Sie erhalten die Hälfte des Wertes dessen, was sie bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätten. Voraussetzung ist die Geltendmachung des Anspruchs innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis von der Enterbung.
Der Erblasser kann aber dafür sorgen, dass an seinem Todestag möglichst wenig Vermögen vorhanden ist, etwa indem er zu seinen Lebzeiten Geldbeträge oder Grundvermögen bereits an andere Personen überträgt. Meist erfolgen diese Übertragungen ohne Gegenleistung, also als Schenkung. Praktisch könnte man somit den Pflichtteilsanspruch völlig aushöhlen und sich sozusagen „armschenken“, wodurch der oder die Pflichtteilsberechtigten auch um ihren Pflichtteilsanspruch gebracht würden. Schließlich wird der Anspruch aus dem berechnet, was am Todestag noch beim Erblasssr vorhanden war. Und was weg ist, ist nunmal weg !
Wenn es der Gesetzgeber nur bei dem ordentlichen Pflichtteil belassen hätte, könnte der Erblasser die Pflichtteilsansprüche also in der Weise umgehen, dass er zu Lebzeiten sein gesamtes Vermögen auf dritte Personen überträgt, damit bei der Berechnung des ordentlichen Pflichtteils kein werthaltiger Nachlass mehr vorhanden ist.
Dieser Gestaltungsmöglichkeit hat der Gesetzgeber jedoch durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch einen Riegel vorgeschoben. So stehen dem Pflichtteilsberechtigten auch Zahlungsansprüche auf Basis von lebzeitigen Schenkungen des Erblassers zu.
Die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist der Betrag, um den sich der Pflichtteil erhöht hätte, wenn der verschenkte Gegenstand sich noch im Nachlass befunden hätte (fiktiver Nachlass oder auch so genannter Ergänzungsnachlass).
Ergänzungspflichtig sind jedoch nur solche Schenkungen, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall durch den Erblasser an Dritte erfolgt sind. Schenkungen, die beim Tod des Erblassers mehr als 10 Jahre zurückliegen, spielen demnach keine Rolle mehr.
Zu beachten ist darüberhinaus, dass die innerhalb der letzten 10 Jahre getätigten Schenkungen nicht mit ihrem vollen Wert bei der Pflichtteilergänzung Berücksichtigung finden, sondern dass im Sinne eines Abschmelzungsmodells pro Jahr seit der Schenkung 10% des Schenkungswerts unberücksichtigt bleiben. Nach Ablauf von 5 oder 7 Jahren wird daher die Schenkung nur mit 50% oder 30% des Werts der Pflichtteilergänzung unterworfen.
Wer sich also zur Benachteiligung der Pflichtteilsberechtigten „armschenken“ will, muss frühzeitig damit beginnen, sein Vermögen zu übertragen. Allerdings gibt es auch dabei einige Fallstricke zu beachten. Lassen Sie sich also in jedem Fall zuvor fachlich beraten – am besten von einem Fachanwalt für Erbrecht.