Die erste Trauer nach dem Erbfall ist überwunden, da kommt schon das nächste böse Erwachen: das Finanzamt fordert die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung, übersendet einen Wust an Formularen und setzt eine Frist von einem Monat. Nicht nur der Erbe, auch Steuerberater*innen, deren tägliches Brot gerade nicht in der Abgabe von Erbschaftsteuererklärungen besteht, sind überfordert. Was ist zu tun?
Das Finanzamt kann nach § 31 Abs. 1 ErbStG von jedem an einem Erbfall Beteiligten die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat verlangen. Jeder, der also etwas aus dem Nachlass erhält, kann daher vom zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt zur Abgabe aufgefordert werden. Auch der Testamentsvollstrecker ist gemäß § 31 Abs. 5 ErbStG verpflichtet, eine Steuererklärung für die Erben abzugeben.
Gegen denjenigen, der seiner Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nicht nachkommt, kann nach § 152 Abs. 10 AO ein Verspätungszuschlag bis zu 25.000,– EUR festgesetzt werden, der aber nicht über zehn Prozent der festgesetzten Steuer hinausgehen darf.
Notwendige Abgaben in der Erbschaftsteuererklärung
Zusätzlich zu den Angaben zum Vermögen werden Mitteilungen zur Person des Erblassers, des Erwerbers, zu den Nachlassverbindlichkeiten und möglichen Vorschenkungen verlangt. Neben dem Mantelbogen zur Erbschaftsteuererklärung müssen verschiedene Anlagen beigefügt werden.
Wenn ein Haus, eine Eigentumswohnung oder ein unbebautetes Grundstück in den Nachlass fällt, muss die Anlage Grundstück hinzugefügt werden. Nachdem dort die umfangreichen Angaben zum Bodenwert, zum Baujahr des Gebäudes zur Wohnfläche, Ausstattung, Garagen und Ähnlichem gemacht sind, schließt sich die gesonderte Bewertung des Grundbesitzes durch das Finanzamt an, wonach eine Bewertung nach dem Vergleichswert-, Ertragswert- oder dem Sachwertverfahren zu erfolgen hat. Die Festsetzung des Wertes des jeweiligen Grundbesitzes erfolgt im Übrigen nicht durch das Erbschaftsteuerfinanzamt, sondern durch das Finanzamt, das für die Bewertung des Grundbesitzes örtlich zuständig ist.
Das führt bisweilen zur Verwirrung, zumal jedes Finanzamt eigene Bescheide erlässt, gegen die gesondert Einspruch binnen Monatsfrist eingelegt werden muss. Wenn Sie also mit der Bewertung der Nachlassimmobilie durch das Finanzamt nicht einverstanden sind, müssen Sie gegen den Festsetzungsbescheid Einspruch einlegen, nicht erst gegen den Erbschaftsteuerbescheid. Ist der zuvor ergangene Festsetzungsbescheid zur Nachlassimmobilie bereits rechtskräftig geworden, haben Sie nahezu keine Chance mehr, hiergegen vorzugehen. Dies wird leider von Mandanten häufig übersehen.
Alle Erben werden grundsätzlich einzeln zur Erbschaftsteuer veranlagt.
Grundlage der Besteuerung ist der Anteil des Einzelnen an dem durch den Erbfall in Gesamthandseigentum übergegangenen Nachlass, bewertet mit seinem steuerlichen Wert.
Jeder, der etwas aus dem Nachlass erlangt hat und der Steuerpflicht unterliegt, erhält daher einen eigenen Erbschaftsteuerbescheid, gegen den jeweils gegebenenfalls Einspruch eingelegt werden muss.
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