Fachanwalt mit Kompetenz im Erbrecht

Unsere Rechtsanwälte im Erbrecht kennen die Fallstricke, die sich im Zusammenhang mit einem Erbfall oder der Abwicklung einer Erbschaft auftun können. Unabhängig davon, ob es um die Geltendmachung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen, die Auseinandersetzung eines Nachlasses unter den Erben, den Streit um die Wirksamkeit eines Testaments oder allgemeine Fragen wie die Ausschlagung einer Erbschaft geht.

Unsere Erbrechts-Anwälte helfen Ihnen in jedem Erbstreit, bei der Gestaltung Ihres Testaments oder der Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten, also der streitvermeidenden Gestaltung vor dem Erbfall.

Videoberatung und mehr

Wir können Ihre Interessen unabhängig von Ihrem Wohnort vertreten. Das Mandat können Sie uns komplikationslos erteilen – gleichgültig, ob es um den Pflichtteil, um die Frage der Wirksamkeit des Testaments oder den Erbstreit geht.

Videokonferenzen, Online-Akte oder social networks sind für unser keine Begriffe aus einer fernen Galaxy.

In uns finden Sie Anwälte, die rechtliche Kompetenz mit moderner Mandatsbearbeitung verknüpfen.

Beratung per Videomeeting

Beratung per Videochat

Egal, ob Sie in Berlin, München oder Düsseldorf leben? Wir sind bundesweit für Sie erreichbar. Verabreden sich mit einem unserer Experten im Erbrecht für eine Beratung per Videokonferenz!

Online-Akte

Online-Akte

Wir führen für Sie eine Online-Akte – eine einfache, TÜV-zertifizierte Cloud-Lösung, mit der wir sensible Dokumente austauschen sowie sicher, effizient und schnell miteinander kommunizieren können.
So können sich jederzeit über den Stand Ihrer Angelegenheit informieren. Rund um die Uhr, von jedem Ort der Welt.

Erstanfrage

Erstanfrage online

Sie wollen eine Beratung durch einen unserer Erbrechts-Anwälte? Dann nutzen Sie doch unser Anfrage-Formular. Sie senden uns die wesentlichen Daten und den gewünschten Kommunikationsweg und wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung. Werktags in der Regel innerhalb der nächsten 24 Stunden.

Das sollten Sie zum deutschen Erbrecht wissen!

Können Eltern die eigenen Kinder enterben? Erben die Verwandten meines Ehegatten mit, wenn wir keine Kinder haben? Wer erbt, wenn kein Testament existiert? Wussten Sie, dass auch bei der gegenseitigen Erbeinsetzung in einem Test die Eltern des Verstorbenen einen Pflichtteilsanspruch haben, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist?

Die gesetzliche Erbfolge nach dem BGB, die sich nach sogenannten Ordnungen richtet, birgt oft böse Überraschungen. Ein Testament kann in dem meisten Fällen Abhilfe schaffen. Andernfalls führt der Streit ums Erbe und das jeweilige Erbrecht zu bitterbösen, jahrelangen Streitigkeiten zwischen dem Erben und den Zukurzgekommenen – in den schlimmsten Fällen um jeden Euro des Vermögens des Erblassers.

Die wichtigsten Fragen zur gesetzlichen Erbfolge haben wir in den nachfolgenden FAQs zusammengefasst.

Das gesetzliche Erbrecht

Das gesetzliche Erbrecht richtet sich nach dem BGB. Die gesetzliche Erbfolge tritt immer ein, wenn es der Erblasser versäumt hat, einen Erben zu bestimmen, oder die Erbenbestimmung in einem Testament oder Erbvertrag unwirksam ist, oder die wirksame Verfügung von Todes wegen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann (vorheriger Tod des Bedachten, Verzicht, Ausschlagung oder Erbunwürdigkeit).

Erbrecht nach Ordnungen

Im BGB ist zunächst vorgesehen, dass der Erblasser von seinen Abkömmlingen, d.h. seinen Kindern beerbt wird. Kinder sind die Erben 1. Ordnung. Für vorverstorbene Kinder tritt an Stelle des verstorbenen Kindes dessen Kind/er, also auch Sicht des Erblassers dessen Enkel. Enkel können daher auch direkt von ihren Großeltern erben.

Erben 2. oder 3. Ordnung

Sollten keine Kinder und keine Enkelkinder vorhanden sein, wird der Verstorbene von seinen Eltern oder – soweit diese auch bereits verstorben sind – von seinen Geschwistern beerbt (Erben 2. Ordnung). Das heisst: bei kinderlosen Ehepaaren erben u. U. die Geschwister oder Nichten und Neffen des Verstorbenen mit! Sofern keine Eltern und keine Geschwister bzw. Nichten/Neffen vorhanden sind, richtet sich die Erbschaft nach den Großeltern bzw. deren Kindern („Erben 3. Ordnung“)

Erbrecht des Ehegatten

Aus § 1931 BGB ergibt sich, dass dem überlebenden Ehegatten neben Verwandten ein gesetzliches Erbrecht zusteht. Der Ehegatte erbt neben Erben der 1. Ordnung 1/4, neben Erben der 2. Ordnung oder den Großeltern (nicht deren Abkömmlingen) 1/2 und neben Erben der 3. Ordnung und weiteren Ordnungen, wenn keine Großeltern vorhanden sind alleine. Je nachdem in welchem Güterstand die Eheleute im Zeitpunkt des Erbfalls gelebt haben, kommt es zu unterschiedlichen Korrekturen der Erbquoten. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Überlebenden um ein (weiteres) Viertel – d. h. neben Abkömmlingen auf die Hälfte vom Nachlass, neben Eltern und deren Abkömmlingen sowie den Großeltern auf drei Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB).