Was unterscheidet den „Nacherben“ vom „Schlusserben“

Der Begriff des Nacherben wird oft mit dem Begriff des Schlusserben verwechselt. Beides betrifft jedoch völlig unterschiedliche Konstellationen. Doch wo genau liegen die Unterschiede? Gerne erkläre ich Ihnen die Details im nachfolgenden Beitrag.  

Ein Erbfall vs. mehrere Erbfälle

Der Erblasser kann mehrere Erben in zeitlicher Folge nacheinander dergestalt einsetzen, dass jeder sein Vermögensnachfolger wird. Den zeitlich zuletzt Bedachten, den Endbedachten, nennt das Gesetz Nacherbe, den zuerst Bedachten den Vorerben. D.h. ein Verstorbener wird mehrmals beerbt, der Erbfall ist aber immer der gleiche. Das Vermögen des Verstorbenen wird dadurch mehrmals – manchmal sogar über mehrere Generationen – vererbt.

Der Schlusserbe hingegen ist die Person, die erbt, nachdem mehrere Erbfälle zuvor eingetreten sind. Der einfachste Fall: ein Ehegatte vererbt sein Vermögen an den überlebenden Ehegatten; wenn dieser verstirbt, erbt z.B. das gemeinsame Kind, das verbleibende Vermögen beider Elternteile als Schlusserbe. Der eingesetzte Schlusserbe werden Erben des Längstlebenden, nicht jedoch des Erstversterbenden, erben also erst „am Schluss“.

Wann macht die Einsetzung eines Nacherben Sinn?

Der Vorerbe, also die Person, die vor dem Nacherben erbt, tritt mit dem Erbfall in die gesamte Rechtsstellung des Erblassers ein, d.h. er kann grundsätzlich bis zu seinem eigenen Tod über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen. Das geerbte Vermögen und das eigene Vermögen des Vorerben bleiben jedoch getrennte Vermögensmassen, was dazu führt, dass z.B. Pflichtteilsansprüche am Nachlass des Vorerben sich bei dessen Tod nur aus dem eigenen Vermögen des Vorerben berechnen und nicht auch aus dem vom Erstverstorbenen geerbten Vermögen.  Dies ist oft die Motivation, um z.B. in Patchwork-Familien, bei den die Pflichtteilsansprüche von Kindern aus erster Ehe im Raum stehen, möglichst gering zu halten.

Einschränkungen des Vorerben

Da dem Nacherben die Erbschaft nach dem Tod des Vorerben möglichst ungeschmälert erhalten bleiben soll, ist der Vorerbe in seiner freien Verfügungsmacht über das geerbte Vermögen nicht unerheblich eingeschränkt.  Dem Vorerben kommen während der Vorerbschaft prinzipiell nur die Früchte und die Nutzungen zu. Ziel ist es, dem Nacherben die wertvollsten Nachlasspositionen möglichst in der Zusammensetzung und dem Wert zu erhalten, wie sie vom Erblasser auf den Vorerben vererbt wurden. Daher darf der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben über Immobiliarvermögen verfügen und hat Geld mündelsicher anzulegen. 

Mit Hilfe der Vollstreckungssperre des § 2115 BGB wird darüberhinaus verhindert, dass Eigengläubiger des überschuldeten Vorerben auf den Nachlass zugreifen. So kann testamentarisch verhindert werden, dass z.B. das Sozialamt bei behinderten Vorerben auf den Nachlass zugreifen kann.

Fazit:

Sie sehen: das falsche Verwenden des Begriffs des Nacherben kann zu großen Problemen im Erbfall führen. Lassen Sie sich daher bei der Erstellung Ihres Testaments auf jeden Fall beraten.