Die Verzweiflung steht dem Mandanten ins Gesicht geschrieben: er ist es leid, sich mit seinen Miterben über das Erbe zu streiten. Leider ist es nicht so einfach wie man denkt, aus einer Erbengemeinschaft auszuscheiden. Nachfolgend habe ich Ihnen zusammengestellt, welche Möglichkeiten Ihnen offenstehen, einen Schlussstrich unter die Beteiligung an der Erbengemeinschaft zu ziehen.
Was ist eine Erbengemeinschaft?
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam geerbt haben. Die Erben bilden dann Zwangsgemeinschaft, in der nur gemeinsam über das Erbe entschieden werden kann. Eine ziemlich schwierige Angelegenheit, wenn es um Immobilien geht. Oft ist vernünftiges Handeln ein Fremdwort, da jegliche Kommunikation stark von Emotionen überlagert wird.
Der einfachste Weg: Ausscheiden gegen Abfindung
Der einfachste Weg ist es, sich mit den Miterben über das Ausscheiden und dessen Konditionen zu einigen. Wenn man sich über einen Abfindungsbetrag geeinigt hat, bedarf es einer Vereinbarung mit allen Erben darüber, dass der unerwünschte Erbe aus der Erbengemeinschaft ausscheidet.
Auch wenn grundsätzlich eine schriftliche Vereinbarung unter den Erben ausreicht, ist gerade im Hinblick auf die Beteiligung an Immobilien zwingend eine notarielle Regelung zu treffen, die aber im Vorfeld auf beiden Seiten anwaltlich vorbereitet werden sollte.
Leider ist dieser Weg selten von Erfolg gekrönt. In der Regel scheitert die Vereinbarung an der Frage, welcher Betrag dem ausscheidenden Erben gezahlt werden muss.
Ärger innerhalb Ihrer Erbengemeinschaft?
Sie benötigen Rechtsrat zu Fragen aus Ihrer Stellung als Mitglied einer Erbengenmeinschaft? Über das nachfolgende Formular können Sie uns Ihr Anliegen so genau mitteilen, dass wir entscheiden können, ob wir Ihnen weiterhelfen können und wer innerhalb unseres Experten-Teams der beste Ansprechpartner für Sie ist.
Die Anfrage ist völlig kostenlos, bis Sie uns ein Mandat erteilen und bis dahin völlig unverbindlich.
Verkauf des Erbteils
Jeder Miterbe kann seinen Erbanteil, also seinen Anteil am gesamten Nachlassvermögen, verkaufen. Sie müssen die Miterben darüber auch nicht im Vorfeld informieren, sie können also auch heimlich verkaufen. Soll der Verkauf allerdings an einen außenstehenden Dritten erfolgen, haben die anderen Miterben grundsätzlich ein Vorkaufsrecht. Ein Verkauf an einen anderen Miterben ist ohne Zustimmung der anderen Erben möglich.
Der Erbschaftskauf bedarf allerdings der notariellen Beurkundung, andernfalls ist der Vertrag nichtig.
Der Erwerber eines Erbteils muss beachten, dass er ab dem Zeitpunkt des Erwerbs in die Rechte und Pflichten des ausscheidenden Erben eintritt (Stichwort Schulden!), er muss aber auch an der Verwaltung und der Auseinandersetzung des Nachlasses mitwirken.
Letzter Ausweg (?): Teilungsversteigerung
In einigen Fällen hilft es, wenn der ausscheidungswillige Erbe einen Antrag auf Teilungsversteigerung der Nachlassimmobilie stellt. Meist ist dies nicht im Interesse der restlichen Erbengemeinschaft. Die Verhandlungsbereitschaft unter den Erben steigt aufgrund des Drucks des Versteigerungsverfahrens wieder.
Mit der Teilungsversteigerung lässt sich das Problem aber nicht grundsätzlich aus der Welt schaffen, denn die Erbengemeinschaft wird damit nicht aufgelöst und das Geld liegt dann beim Versteigerungsgericht.
Welche Wege Ihnen im konkreten Fall offenstehen, sollten Sie im Rahmen einer anwaltlichen Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht mit diesem zusammen erarbeiten.