Häufig ändern sich die Lebensumstände im Leben eines Menschen so nachhaltig, dass der Inhalt bereits errichteter Testamente sich heute als falsch oder als nicht mehr gewollt darstellen. Was ist dann zu tun?
Gründe für Testamentsänderungen
Es sind verschiedene Konstellationen denkbar, in denen Änderungen an einem Testament notwendig sind: zum einen kann es sein, dass Sie vielleicht einen Menschen, den Sie bislang nicht von Todes wegen begünstigt haben als Erben einsetzen oder mit einem Vermächtnis bedenken wollen.
Andererseits ist es jedoch auch denkbar, dass Sie jemanden ausdrücklich nicht mehr als Erben eingesetzt haben wollen, den Sie bislang noch im Testament begünstigt haben.
Auch die Änderung gesetzlicher Vorschriften, beispielsweise Erbschaftssteuergesichtspunkte kann dazu führen, dass ein bereits erstelltes Testament abgeändert werden muss oder soll. Aktuell sollte beispielsweise überlegt werden, ob in einem Testament nicht ausdrücklich die Anwendung deutschen Erbrechts gewählt wird.
Hintergrund ist, dass ab August 2015 das Erbrecht des Landes anwendbar ist, in dem man zum Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Dies betrifft insbesondere Fälle von Menschen, die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben. Um zu verhindern, dass im Falle eines Wohnsitzes in Frankreich oder Spanien es im Todesfall zur Anwendung spanischen oder französischen Erbrechts kommt, muss in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich angeordnet werden, dass deutsches Erbrecht angewendet werden soll.
Aufhebung früherer letztwilliger Verfügungen
Ein neues Testament ersetzt jedoch nur insoweit frühere Testamente, wie es den früheren Verfügungen widerspricht. Im Einzelfall wird dies aus dem Wortlaut nicht immer hinreichend deutlich, so dass es bereits aus diesem Gesichtspunkt im Erbfall zu Streitigkeiten kommen kann.
Wenn Sie also sichergehen wollen, dass es bei mehreren Testamenten keine Missverständnisse gibt, ist zu empfehlen, dass Sie in Ihrem neuen Testament zunächst alle früheren letztwilligen Verfügungen bzw. Testamente für ungültig erklären und alles neu regeln.
In Fällen, in denen Sie Ihr früheres Testament in die Verwahrung des Amtsgerichts gegeben haben, sollten Sie es zurückverlangen und vernichten.
Bindungswirkung bei Ehegattentestamenten beachten
Ähnlich ist die Rechtslage, wenn Sie mit Ihrem Ehegatten ein gemeinsames Ehegattentestament beispielsweise in der Form des Berliner Testaments errichtet haben.
Allerdings ist hier zu beachten, dass nach dem Tod des ersten Ehegatten der überlebende Ehegatte in der Regel allein nichts mehr am Inhalt des Testaments ändern kann, es sei denn, im Testament ist vorgesehen, dass der überlebende Ehegatte das gesamte Testament oder einzelne Verfügungen auch nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten noch einmal ändern kann.
Zu beachten ist auch, dass in einem Erbvertrag Änderungen oder eine völlige Aufhebung des Vertrages nur dann möglich sind, wenn alle Vertragsparteien zustimmen oder auch hier eine Regelung enthalten ist, die es einem der Vertragsparteien auch alleine erlaubt, Änderungen vorzunehmen („Änderungsvorbehalt“).
In jedem Fall sollten Sie sich vor der Änderung oder Aufhebung eines Testaments durch einen im Erbrecht versierten Anwalt beraten und helfen lassen.